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Allgemeine Beförderungsbedingungen

Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Beförderung von Personen im Luftverkehr den Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen unterliegt, die auf unserer Website eingesehen werden können. Wir empfehlen Ihnen, diese zur Kenntnis zu nehmen. Für alle anderen auf unserer Website beschriebenen Waren und Dienstleistungen, die nicht den Allgemeinen Verkaufs- und Beförderungsbedingungen unterliegen, kann Air Corsica nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, wie z. B. der Ausfall von Dienstleistern.

Allgemeine Beförderungsbedingungen

Artikel 1 - Bedingungen des Beförderungsvertrags

1.1. Die gemäß dem vorliegenden Vertrag durchgeführte Beförderung kann dem Warschauer Abkommen oder dem Montrealer Abkommen unterliegen, das im Allgemeinen die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks oder bei Verspätungen einschränkt.

1.2 Soweit ihr Inhalt nicht dem Vorstehenden widerspricht, unterliegen alle durchgeführten Beförderungen und alle anderen vom Luftfrachtführer erbrachten Dienstleistungen den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen, den anwendbaren Tarifen und den geltenden Vorschriften, die als integrierender Bestandteil der vorliegenden Bedingungen gelten und vom Fluggast auf einfache Anfrage eingesehen werden können.

1.3. Der Name des Luftfrachtführers kann als Abkürzung auf dem Flugschein vermerkt werden, wobei der vollständige Name und seine Abkürzung in den Tarifen, den Beförderungsbedingungen, den Vorschriften oder den Flugplänen des Luftfrachtführers enthalten sind; die Adresse des Luftfrachtführers ist die Adresse des Abflughafens, die auf dem Flugschein neben der ersten Abkürzung des Namens des Luftfrachtführers vermerkt ist; die vorgesehenen Haltestellen (die vom Luftfrachtführer bei Bedarf geändert werden können) sind diejenigen, die auf diesem Flugschein angegeben oder in den Flugplänen des Luftfrachtführers als regelmäßige Haltestellen auf der Reiseroute des Fluggastes aufgeführt sind; die von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern durchzuführende Beförderung gilt als ein einziger Vorgang.

1.4. Die Haftungsausschlüsse oder -einschränkungen des Luftfrachtführers gelten für seine Agenten, Angestellten oder Vertreter sowie für jede Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Durchführung der Beförderung eingesetzt wird, sowie für die Agenten, Angestellten oder Vertreter dieser Person und kommen ihnen zugute.

1.5. Das aufgegebene Gepäck wird dem Inhaber des Gepäckscheins ausgehändigt. Im Falle eines Schadens am Gepäck während einer internationalen oder nicht internationalen Beförderung muss Ihre Reklamation sofort nach der Entdeckung des Schadens oder spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks schriftlich beim Luftfrachtführer eingereicht werden; im Falle einer Verspätung muss die Reklamation innerhalb von einundzwanzig Tagen ab dem Datum der Auslieferung des Gepäcks eingereicht werden.

1.6. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen im Flugschein oder in den Tarifen, Beförderungsbedingungen und anwendbaren Bestimmungen des Luftfrachtführers ist die Gültigkeit des Flugscheins strikt auf die vorgesehene Reise beschränkt und kann in keinem Fall ein Jahr überschreiten. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Beförderung zu verweigern, wenn der anwendbare Tarif nicht bezahlt wurde.

1.7 Jede Änderung bezüglich der Identität des Luftfrachtführers wird dem Fluggast spätestens bei der Registrierung oder beim Einsteigen in den Flugschein mitgeteilt. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Informationspflicht kann der Fluggast den Beförderungsvertrag kündigen und hat Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Betrags ohne Strafzahlung unsererseits.

Wenn der dem Fluggast mitgeteilte Luftfrachtführer in der Gemeinschaftsliste eingetragen ist und nach Abschluss des Vertrags einem Verbot unterliegt, werden wir außerdem die notwendigen Schritte unternehmen, um Ihnen nach Möglichkeit einen alternativen Flug anzubieten. Wenn wir jedoch nicht in der Lage sind, einen neuen Luftfrachtführer zu finden, werden wir Ihren Flugschein gemäß den Bestimmungen von Artikel 12.3 der vorliegenden Bedingungen erstatten.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Bedingungen und mit Ausnahme von Ausnahmen werden die folgenden Begriffe mit der unten angegebenen Bedeutung verwendet:

Internationale Abkommen (IIA und MIA) der International Air Transport Association (IATA)

bezeichnen die am 31. Oktober 1995 in Kuala Lumpur (IIA) und am 3. April 1996 in Montreal (MIA) unterzeichneten zwischenstaatlichen Abkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen, die seit dem 1. April 1997 von Luftfahrtunternehmen, die Mitglieder der International Air Transport Association (siehe IATA) sind, anzuwenden sind und die innerhalb des Rechtsrahmens der unter (a) bis (d) des unten definierten Begriffs "Abkommen" bezeichneten internationalen Texte über die Haftung von Luftfahrtunternehmen liegen.

Charter

Bezeichnet die Transaktion, durch die der Luftfrachtführer, der einen Beförderungsvertrag mit dem Fluggast abgeschlossen hat ("vertraglicher Luftfrachtführer"), einem anderen Luftfrachtführer ("ausführender Luftfrachtführer") die Aufgabe überträgt, die gesamte oder einen Teil der Luftbeförderung durchzuführen. Bezeichnet auch den Vorgang, bei dem jeder andere Vertragspartner des Fluggastes (z. B. ein Reiseveranstalter) einen Luftfrachtführer mit der Durchführung der gesamten oder eines Teils der Luftbeförderung beauftragt.

Akkreditierter Agent oder zugelassener Agent

bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die wir zugelassen haben, um uns beim Verkauf von Flugscheinen auf unseren Strecken zu vertreten (Vertreter an Zwischenstationen, Reisebüros).

Haustiere

bezeichnet das Haustier, das in der Kabine oder im Frachtraum den Fluggast begleitet, der entweder der Eigentümer des Tieres ist oder eine natürliche Person, die während der Reise im Auftrag des Eigentümers die Verantwortung für das Tier übernimmt.

Freiwilliger Halt

bezeichnet einen von Ihnen geplanten Halt während Ihrer Reise: einen Zwischenstopp, der zwischen dem Abfahrts- und dem Zielort liegt und auf dem Ticket oder im Fahrplan angegeben ist.

Anspruchsberechtigter

siehe "Person, die Anspruch auf Entschädigung hat".

Gepäck

bezeichnet Ihre Umzugsgut und andere persönliche Gegenstände, die Sie auf Ihrer Reise begleiten. Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich dieser Begriff sowohl auf Ihr aufgegebenes als auch auf Ihr nicht aufgegebenes Gepäck.

Aufgegebenes Gepäck

bezeichnet das Gepäck, dessen Aufbewahrung im Frachtraum wir akzeptiert haben und für das wir einen Gepäckschein/Identifikationszettel ausgestellt haben.

Nicht aufgegebenes Gepäck oder "Kabinengepäck".

bezeichnet jedes Gepäckstück, bei dem es sich nicht um aufgegebenes Gepäck handelt. Dieses Gepäck bleibt in Ihrer Obhut und unter Ihrer vollen Verantwortung.

Flugticket

bezeichnet das gültige Dokument, das den Anspruch auf Beförderung begründet und als "Flugschein" in elektronischer Form bezeichnet wird, der von Air Corsica oder von unserem von uns oder in unserem Namen bevollmächtigten Agenten ausgestellt wird. Es stellt den Beförderungsvertrag dar, umfasst die Flugcoupons, die Mitteilungen an den Fluggast und schließt durch Verweis die Allgemeinen Beförderungsbedingungen ein.

Zusatzflugschein

bezeichnet einen Flugschein, der für Sie zusammen mit einem anderen Flugschein ausgestellt wird und zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag bilden (z. B. ein Flugschein für Ihr Haustier).

elektronischer Flugschein

bezeichnet den elektronischen Flugcoupon oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das von uns oder unserem bevollmächtigten Vertreter ausgestellt und in unserer Datenbank gespeichert ist.

Gepäckschein

bezeichnet die Teile des Flugscheins, die sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks beziehen.

Luftfrachtführer-Bezeichnungscode

bezeichnet den von der IATA zugewiesenen Code, der jeden Mitgliedscarrier dieser Organisation in zwei oder mehr alphabetischen, numerischen oder alphanumerischen Zeichen identifiziert und auf dem Flugschein neben der Flugnummer erscheint.

Beförderungsvertrag

bezeichnet die in Ihrem Flugschein oder im Reiseplan (Reisememo) enthaltenen Erklärungen, die diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie die Mitteilungen an den Fluggast enthalten.

Abkommen bezeichnet je nach Fall :

(a) das Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnet wurde (das Warschauer Abkommen).

(b) das Haager Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens.

(c) das Zusatzübereinkommen von Guadalajara vom 18. September 1961.

(d) die Protokolle von Montreal Nr. 1, 2 und 4 (1975) zur Änderung des Warschauer Abkommens.

(e) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet wurde (im Folgenden als "Übereinkommen von Montreal" bezeichnet).

Coupon

bezeichnet einen elektronischen Coupon, der den Namen des Passagiers enthält, der einen auf dem Coupon identifizierten Flug antreten soll.

Fluggastcoupon oder Fluggastquittung

bezeichnet den Teil des Flugscheins, der von Air Corsica oder unserem von uns oder in unserem Namen bevollmächtigten Vertreter ausgestellt wird, als solcher gekennzeichnet ist und von Ihnen aufzubewahren ist.

Flugcoupon

bezeichnet den elektronischen Coupon, der den Namen des Fluggastes enthält und die genauen Punkte Ihrer Reise angibt: Abflugort / Ankunftsort.

Elektronischer Coupon

bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das in unserer Datenbank gespeichert ist.

Besondere Interessensbekundung

bezeichnet die Erklärung, die der Fluggast bei der Abgabe des aufzugebenden Gepäcks abgibt und die einen höheren Wert angibt als den, der als Haftungsgrenze im Abkommen festgelegt ist, und für die eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.

Schaden

umfasst den Schaden, der durch Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes oder durch Verspätung, Total- oder Teilverlust oder andere Schäden entsteht, die durch den Lufttransport, wie unten definiert, entstehen oder in direktem Zusammenhang damit oder mit anderen Dienstleistungen stehen.

Sonderziehungsrecht (Special Drawing Right, SZR)

bezeichnet eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), deren Wert von diesem in regelmäßigen Abständen aus dem Kurs mehrerer Referenzwährungen ermittelt wird.

Zwischenstationen

bezeichnet die Punkte, mit Ausnahme des Ursprungs- und Zielortes, die auf dem Flugschein angegeben oder in unseren Flugplänen als geplante Zwischenstopps auf Ihrer Reiseroute aufgeführt sind.

Gepäcketikett

bezeichnet den Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks bezieht.

Höhere Gewalt

bezeichnet Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs desjenigen liegen, der sich darauf beruft und den Beweis dafür erbringt, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Stornierungsgebühren

bezeichnet die Kosten, die im Falle einer freiwilligen Stornierung Ihrerseits in Rechnung gestellt werden und/oder mit den Bedingungen für die Anwendung bestimmter Tarife verbunden sind.

Änderungsgebühren

bezeichnet die Gebühren, die im Falle einer freiwilligen Änderung Ihrerseits und/oder im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Anwendung bestimmter Tarife in Rechnung gestellt werden.

Ausgabe- oder Bearbeitungsgebühr

bezeichnen Gebühren, die dem Fluggast gegebenenfalls vom Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten als Gegenleistung für die Leistung der Ausstellung des Flugscheins in Rechnung gestellt werden. Ihre Höhe wird vom Aussteller des Flugscheins (dem Luftfrachtführer oder dem bevollmächtigten Agenten, je nach Fall) festgelegt.

Servicegebühr

bezeichnet Gebühren, die dem Fluggast gegebenenfalls vom Luftfrachtführer und/oder seinem bevollmächtigten Agenten insbesondere als Gegenleistung für die Änderung ("Änderungsgebühr"), die Neuausstellung ("Neuausstellungsgebühr") oder die Rückerstattung ("Rückerstattungsgebühr") eines Flugscheins in Rechnung gestellt werden. 
Der Fluggast wird vom Luftfrachtführer vor Abschluss seiner Buchung über die Höhe der anwendbaren Dienstleistungsgebühren informiert. Die Höhe dieser Gebühren ist beim Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten erhältlich. 

Freigepäckmenge

bezeichnet die vom Luftfrachtführer festgelegte Höchstmenge an Gepäck (hinsichtlich Anzahl und/oder Gewicht und/oder Abmessungen), mit der jeder Fluggast reisen kann.

Reiseroute-Rezept

(siehe "Memo-Reise").

Meldeschlusszeit (Meldeschlusszeit)

bezeichnet die Zeitgrenze (Meldeschlusszeit), die für jeden Flug angegeben ist und vor der Sie Ihre Check-in-Formalitäten erledigt und Ihre Bordkarte erhalten haben müssen.

Tage

bezeichnen die Kalendertage, die die sieben Tage der Woche umfassen, wobei im Falle einer Mitteilung der Tag des Versands nicht mitgezählt wird und bei der Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Flugscheins der Tag der Ausstellung des Flugscheins oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgezählt wird.

Reisememo (siehe auch "Elektronischer Flugschein" oder "Reiseroute-empfangen")

bezeichnet ein oder mehrere Dokumente, die der Luftfrachtführer dem Fluggast ausstellt, wenn dieser einen elektronischen Flugschein verwendet, und die seinen Namen, Informationen über den Flug und die Mitteilungen an die Fluggäste (Zahlungsbeleg) enthalten. Er kann auch als "Reiseroute-Quittung" bezeichnet werden.

Wir, uns selbst, unser

bezeichnet die Gesellschaft Air Corsica.

Gegenstand Sicherheit

bezeichnet jedes Objekt, das aus Gründen der Sicherheit oder des Schutzes aufgrund des geltenden Rechts nicht befördert werden darf.

Fluggast, Sie, Sie selbst, Ihr

bezeichnet jede Person außer den Besatzungsmitgliedern, die mit einem Flugzeug befördert wird oder befördert werden soll und im Besitz eines Flugscheins ist.

Fluggast mit eingeschränkter Mobilität

bezeichnet eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung eines Transportmittels aufgrund einer körperlichen (sensorischen oder lokomotorischen, dauerhaften oder vorübergehenden) Behinderung, einer geistigen Behinderung, ihres Alters oder eines anderen Grundes für eine Behinderung eingeschränkt ist und deren Situation besondere Aufmerksamkeit sowie die Anpassung der allen Fluggästen zur Verfügung stehenden Dienstleistungen an ihre Bedürfnisse erfordert.

Person, die Anspruch auf Entschädigung hat

bezeichnet Sie selbst oder jede andere Person, die nach geltendem Recht Anspruch auf Entschädigung in Bezug auf diese Reise hat.

Buchung

bezeichnet den Umstand, dass ein Fluggast im Besitz eines Flugscheins oder eines anderen Nachweises ist, der angibt, dass die Buchung vom Luftfrachtführer, seinem bevollmächtigten Agenten oder dem Reiseveranstalter angenommen und registriert wurde.

Flugpreise

bezeichnet die Flugtarife, Steuern und/oder Gebühren, die mit den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Air Corsica verbunden sind; diese müssen gegebenenfalls von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

Tarife HT

bezeichnet den dem Fluggast in Rechnung gestellten Tarif, ohne Steuern und ohne Ausstellungsgebühren.

Tarife inkl. Steuern

bezeichnet den HT-Tarif zuzüglich der Steuern.

Flugtransport (oder Flugreise)

bezeichnet die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck sowie den Zeitraum, während dessen sich Ihr Gepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, von den Einsteigevorgängen bis zu den Aussteigevorgängen, im Sinne des anwendbaren Abkommens.

Luftfrachtführer

bezeichnet uns (AIR CORSICA) oder einen anderen Luftfrachtführer, dessen Bezeichnungscode auf Ihrem Flugschein oder einem Zusatzflugschein angegeben ist.

Luftfrachtführer der Gemeinschaft

bezeichnet einen Luftfrachtführer, der über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gemäß den geltenden europäischen Vorschriften ausgestellt wurde.

Inlandsflug oder "Inlandsflug".

bezeichnet jeden Flug, dessen Abflug- und Zielort innerhalb desselben Staates in territorialer Kontinuität liegen.

Internationaler Flug oder Internationale Beförderung

bezeichnet im Sinne des Übereinkommens jeden Flug, bei dem der Abflugort und der Zielort sowie gegebenenfalls der Zwischenlandeort im Hoheitsgebiet von mindestens zwei Vertragsstaaten des Übereinkommens liegen, ungeachtet von Zwischenlandungen oder Flugzeugwechseln, oder in einem einzigen Vertragsstaat, wenn eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, unabhängig davon, ob dieser Vertragsstaat Vertragspartei des Übereinkommens ist oder nicht.

Artikel 3 - Anwendungsbereich

3.1 Allgemeines

(a) Mit Ausnahme der Bestimmungen in den folgenden Absätzen 3.2, 3.4 und 3.5 gelten diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen für alle Flüge oder Flugabschnitte, bei denen unser Airline Code im Feld "Luftfrachtführer" des entsprechenden Flugscheins oder Coupons angegeben ist.

(b) Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten auch für die unentgeltliche oder ermäßigte Beförderung, sofern im Beförderungsvertrag oder in einem anderen Vertragsdokument, das uns an Sie bindet, keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind.

(c) Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen werden in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Übereinkommen und EU-Verordnungen sowie den in Artikel 1 definierten IATA-Abkommen erstellt.

3.2. Charter

Wird die Beförderung aufgrund eines Chartervertrags durchgeführt, gelten diese Bedingungen nur insoweit, als sie durch Bezugnahme oder auf andere Weise in den Chartervertrag oder in den Flugschein einbezogen sind.

3.3. Code-Sharing

Auf bestimmten Flugstrecken haben wir mit Luftfrachtführern, wie in Artikel 2 oben definiert, Codesharing-Vereinbarungen getroffen. Das bedeutet, dass ein anderer Luftfrachtführer im Sinne von Artikel 2 oben den Flug durchführen kann, auch wenn Sie eine bei uns getätigte Buchung haben und einen Flugschein besitzen, in dem unser Designationscode in dem für den Luftfrachtführer reservierten Feld des Flugscheins erscheint. Wenn solche Vereinbarungen in Kraft sind, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls. Der Fluggast wird zum Zeitpunkt der Buchung oder spätestens beim Check-in über die Identität dieses Luftfrachtführers informiert.

3.4. Vorrang des Rechts

Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind insoweit anwendbar, als sie nicht im Widerspruch zum geltenden Recht stehen. Die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

3.5. Vorrang der Bedingungen vor unseren Vorschriften

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen haben im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen und anderen Regelungen von Air Corsica zu bestimmten Themen diese Bedingungen Vorrang, es sei denn, der Beförderungsvertrag könnte ohne diese für ungültig erklärte Bestimmung, die für das Bestehen des Vertrags entscheidend und wesentlich ist, nicht bestehen.

Artikel 4 - Elektronische Tickets

4.1. Allgemeine Bestimmungen

(a) Der Flugschein wird nicht mehr in "Papierform" ausgestellt: Es handelt sich nunmehr um einen elektronischen Flugschein, der nicht materiell ausgestellt wird. Der elektronische Flugschein ist bis zu zwei Stunden vor dem Abflug erhältlich. Er bestätigt bis zum Beweis des Gegenteils das Bestehen eines Beförderungsvertrags, sowohl hinsichtlich seines Abschlusses als auch seines Inhalts, zwischen dem Luftfrachtführer und dem Fluggast, dessen Name auf dem Flugschein angegeben ist.

(b) Um seinen elektronischen Flugschein nutzen zu können, begibt sich der Fluggast unter Einhaltung der Vorlagefrist zum Check-in-Schalter. Er legt außerdem ein Dokument vor, das seine Buchung bestätigt, sowie einen gültigen Personalausweis. Der Fluggast wird auf einem Flug befördert, sofern er eine ausreichende Identifizierung vorweisen kann und der gültige elektronische Flugschein auf seinen Namen ausgestellt ist.

(c) Ein elektronischer Flugschein ist nicht übertragbar, vorbehaltlich der geltenden anwendbaren Bestimmungen.

(d) Bestimmte Flugscheine, die zu ermäßigten Preisen verkauft werden, unterliegen Bedingungen für eine teilweise oder vollständige Rückerstattung oder Nichterstattung. Es obliegt Ihnen, den Tarif zu wählen, der Ihren Wünschen am besten entspricht, und dafür zu sorgen, dass Sie die entsprechenden Versicherungen für den Fall einer Reiserücknahme abschließen.

(e) Der Flugschein bleibt zu jeder Zeit Eigentum des Luftfrachtführers, der ihn ausgestellt hat.

(f) Mit Ausnahme eines elektronischen Flugscheins werden Sie nur dann befördert, wenn Sie einen gültigen Flugschein vorweisen können, der den Coupon für diesen Flug und alle anderen unbenutzten Flugcoupons sowie den Fluggastcoupon enthält. Darüber hinaus werden Sie nicht befördert, wenn Ihr Flugschein beschädigt oder von jemand anderem als uns oder unserem bevollmächtigten Vertreter geändert wurde. Im Falle eines elektronischen Tickets werden Sie nur dann auf einem Flug befördert, wenn Sie sich ausreichend identifizieren können und ein gültiger elektronischer Flugschein auf Ihren Namen ausgestellt wurde.

(g) Wenn der unter (f) oben erwähnte Nachweis nicht erbracht wird oder wenn Sie sich weigern, uns zu entschädigen, kann der Luftfrachtführer, der den Flugschein ausgestellt hat, von Ihnen den vollen Preis des Ersatzflugscheins verlangen, wobei Ihnen eine solche Zahlung zurückerstattet wird, wenn dieser Luftfrachtführer nachweisen kann, dass der verlorene oder beschädigte Flugschein während seiner Gültigkeitsdauer nicht benutzt wurde oder dass Sie den Flugschein nach seiner Wiederauffindung innerhalb dieser Gültigkeitsdauer an diesen Luftfrachtführer zurückgegeben haben.

(h) Ein Flugschein ist ein Wertgegenstand und Sie sind dafür verantwortlich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit er nicht verloren geht oder gestohlen wird.

(i) Wenn Sie eine Tarifermäßigung oder einen Tarif mit Sonderbedingungen in Anspruch nehmen, müssen Sie zu jedem Zeitpunkt Ihrer Reise in der Lage sein, die Belege vorzulegen, die Sie zu diesem Tarif berechtigen.

4.2. Dauer der Gültigkeit

(a) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Flugschein, in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder in den Tarifen, wie in Artikel 2 oben definiert (im Falle von Tarifen, die die Gültigkeit eines Flugscheins beeinträchtigen, wie auf dem Flugschein selbst angegeben), ist ein Flugschein gültig für die Beförderung :

ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum oder,
ein Jahr ab dem Datum der Verwendung des ersten Coupons, wenn diese innerhalb eines Jahres ab dem Ausstellungsdatum erfolgt.
(b) Wenn Sie während der Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins nicht reisen können, weil wir zum Zeitpunkt, zu dem Sie eine Flugbuchung anfordern, diese Buchung nicht bestätigen können, wird die Gültigkeit des Flugscheins verlängert oder der Flugschein kann unter den in Artikel 13 unten genannten Bedingungen rückerstattet werden.

(c) Wenn Sie nach Antritt Ihrer Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, diese innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins fortzusetzen, können wir, nachdem Sie ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt haben und vorausgesetzt, dass die gesundheitlichen Gründe bei der Buchung nicht bekannt waren, die Gültigkeit des Flugscheins bis zu dem Datum verlängern, an dem Sie wieder reisefähig sind, oder bis zu dem Datum unseres ersten verfügbaren Fluges.

Diese Verlängerung bezieht sich auf die Strecke, die an dem Punkt beginnt, an dem die Reise unterbrochen wurde, und gilt für eine Beförderung in der Klasse des bezahlten Tarifs. Wenn die im Flugschein oder, im Falle eines elektronischen Flugscheins, im elektronischen Coupon verbleibenden Flugcoupons einen oder mehrere freiwillige Aufenthalte enthalten, kann die Gültigkeit dieses Flugscheins um bis zu drei Monate ab dem auf diesem Zertifikat angegebenen Datum verlängert werden. Ebenso verlängern wir die Gültigkeit der Flugscheine Ihrer engen Familienangehörigen, die Sie begleiten, sofern die Beweisanforderungen erfüllt sind.

(d) Im Falle des Todes eines Fluggastes während der Reise können die Flugscheine der Begleitpersonen des Verstorbenen geändert werden, indem entweder der Mindestaufenthalt aufgehoben oder die Gültigkeit dieser Flugscheine verlängert wird. Im Falle eines Todesfalls in der engsten Familie eines Fluggastes, dessen Reise begonnen hat, kann die Gültigkeit der Flugscheine des Fluggastes und der Flugscheine seiner engsten Familienmitglieder, die mit ihm reisen, auf die gleiche Weise geändert werden.

(e) Jede unter (d) oben genannte Änderung kann erst nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Sterbeurkunde vorgenommen werden, und jede in diesem Artikel vorgesehene Verlängerung darf fünfundvierzig (45) Tage ab dem Todesdatum nicht überschreiten.

4.3. Verwendung von Coupons

(a) Der von Ihnen gekaufte Flugschein gilt nur für die darin angegebene Beförderung vom Abflug- zum Zielort über jeden Zwischenstopp, der beim Kauf des Flugscheins vorgesehen ist. Der von Ihnen gezahlte Tarif entspricht der auf Ihrem Flugschein angegebenen Strecke und ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Beförderungsvertrags mit Ihnen.

(b) Wenn Sie Ihre Reise ganz oder teilweise ändern möchten, müssen Sie sich vorher mit uns in Verbindung setzen. Der Tarif wird neu berechnet und Sie haben dann die Möglichkeit, den neuen Preis zu akzeptieren oder die ursprüngliche Beförderung, wie sie im Flugschein vermerkt ist, beizubehalten.

(c) Ticketänderungen sind nur für Flüge möglich, die zum Zeitpunkt des Änderungsantrags zugänglich und verfügbar sind.

4.4 Identifizierung des Luftfrachtführers

Unser Name kann in abgekürzter Form auf dem Flugschein, durch unseren Bezeichnungscode oder in anderer Form erscheinen. Unsere Adresse gilt als die des Abflughafens, der neben unserem Namen im Feld "Luftfrachtführer" des Flugscheins angegeben ist, oder, im Falle eines elektronischen Flugscheins, wie für den ersten Abschnitt unseres Fluges im Reisememo (oder Received Route) angegeben.

 

 

Artikel 5 - Tarife, Gebühren, Steuern und Abgaben

5.1. Allgemeines

Die veröffentlichten Tarife sind nur für Flüge von Air Corsica vom Flughafen des Abflugortes zum Flughafen des Zielortes verfügbar, sofern nicht anders angegeben. Sie beinhalten nicht den Bodentransport zwischen Flughäfen und zwischen Flughäfen und Terminals in Städten. Der Preis Ihres Flugscheins wird in Übereinstimmung mit unseren am Tag des Kaufs Ihres Flugscheins gültigen Tarifen für eine Reise berechnet, die zu den auf dem Flugschein angegebenen Daten und auf der auf dem Flugschein angegebenen Reiseroute geplant ist. Änderungen der Reiseroute oder der Daten Ihrer Reise können sich auf den anwendbaren Tarif auswirken.

Die anwendbaren Tarife sind die vom Luftfrachtführer veröffentlichten oder von ihm gemäß den Tarifbestimmungen berechneten Tarife, die am Tag des Kaufs der Flugscheinbuchung für den oder die angegebenen Flüge vom Abflugort zum Zielort für eine bestimmte Beförderungsklasse gelten.

5.2. Steuern, Gebühren, Dienstleistungsentgelte und Zuschläge

Die Preise werden inklusive aller Steuern und Gebühren veröffentlicht - einschließlich Steuern und Gebühren, die im Auftrag Dritter (Regierung, Verwaltung, Flughafen, Sicherheit ...) die umweltbeitrag, Treibstoffzuschläge und Servicegebühren - mit Ausnahme bestimmter lokal erhobener Flughafengebühren.

Alle Gebühren, Steuern oder Abgaben, die von einer Regierung, einer anderen Behörde oder dem Betreiber eines Flughafens erhoben werden, gehen zu Ihren Lasten. Beim Kauf des Flugscheins wird der Fluggast über diese Gebühren, Steuern oder Abgaben informiert, die zum Flugpreis hinzukommen und auf dem Flugschein gesondert ausgewiesen werden. Sie ändern sich ständig und können nach dem Kaufdatum des Flugscheins neu eingeführt (oder erhöht) werden; in diesem Fall sind Sie verpflichtet, den entsprechenden Betrag zu zahlen. Umgekehrt haben Sie das Recht auf eine Rückerstattung, wenn die beim Online-Kauf entrichteten Gebühren, Steuern oder Abgaben gesenkt oder abgeschafft werden. Bezüglich der Rückerstattungsmodalitäten verweisen wir Sie auf Artikel 13 dieser Bedingungen.

Die Umweltbeitrag ist ein Bestandteil des Flugpreises ohne Steuern, den der Passagier zum Zeitpunkt der Buchung seines Fluges auf den Strecken ..... zahlt. Im Jahr 2024 entspricht dies einem Pauschalbetrag von 2 Euro pro Flug und wird auf nicht ansässige Passagiere angewendet, wobei der Preis für ansässige Passagiere fest und durch öffentliche Dienstpflichten bestimmt ist.

Dieser Umweltbeitrag zielt darauf ab, die signifikante Kostensteigerung zu decken, die aus der Anwendung verschiedener Umweltverpflichtungen zur Kompensation und Begrenzung von Kohlenstoffemissionen resultiert, und zwar aus:

Der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 zur Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union (EU ETS);

Dem Gesetz Nr. 2021-1104 vom 22. August 2021 zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen seine Auswirkungen, bekannt als das "Klima- und Resilienzgesetz"; und;

Steuern, die aus Verpflichtungen im Zusammenhang mit nachhaltigen Treibstoffen resultieren (TIRUERT).

5.3. Tarife

Mit jedem Tarif sind Besonderheiten verbunden, die den besonderen Verkaufsbedingungen des Beförderungsvertrags entsprechen, wie z. B.: Volltarif; Abonnent; Einwohner Korsikas; Student mit Wohnsitz auf Korsika; Senior; Familie; Paar; Jugendlicher (- 25 Jahre); Student (- 27 Jahre); Flucht; Wochenende, Woche.

Gemäß den besonderen Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Buchung und vor der Bestätigung des Ticketkaufs auf unserer Website gelten, können bestimmte Tickets nicht geändert, storniert oder vollständig oder teilweise erstattet werden.

5.4. Ermäßigunge

Auf einige der angebotenen Tarife gewährt Air Corsica einer bestimmten Kategorie von Fluggästen (typologische) Ermäßigungen:

- Babys unter 2 Jahren und Kinder unter 12 Jahren, Jugendliche (-25 Jahre), Studenten (-27 Jahre), Senioren, Einwohner Korsikas, Studenten mit Wohnsitz in Korsika, Reisende mit Paaren oder Familien, Abonnementpassagiere.

Diese Ermäßigungen gelten gegen Vorlage folgender Belege: Familienstammbuch, Reisepass, Personalausweis, Nachweis des Wohnsitzes auf Korsika, Studentenausweis, Abonnentenausweis.

5.5. Sondertarife

Air Corsica bietet je nach Zielort, Datum und Uhrzeit der Reise spezielle Werbetarife an.

5.6. Zusätzliche Produkte

Beim Kauf eines Online-Flugscheins werden dem Fluggast Zusatzleistungen angeboten. Diese Dienstleistungen unterliegen ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf den entsprechenden Seiten verfügbar und zugänglich sind.

5.7. Ausstellungs- oder Bearbeitungsgebühren

Bei jedem Kauf auf den Strecken von Air Corsica wird eine Ausstellungs- oder Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Höhe der Ausstellungs- oder Bearbeitungsgebühren hängt von der Art der Reise, dem Tarif und dem Vertriebskanal des Flugscheins ab. Diese Gebühren werden dem Flugpreis (inkl. Steuern) hinzugefügt. 
Die gegebenenfalls vom Luftfrachtführer in Rechnung gestellten Ausstellungs- oder Bearbeitungsgebühren sind nicht erstattungsfähig, außer wenn es sich um eine Stornierung des Flugscheins aufgrund eines Verschuldens des Luftfrachtführers handelt. 
Der Fluggast wird vor Abschluss seiner Buchung über die Höhe der Ausstellungsgebühren informiert, die ihm vom Luftfrachtführer in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der von Air Corsica erhobenen Ausstellungsgebühren ist bei den Dienststellen von Air Corsica und auf der Website von Air Corsica einsehbar.

5.8. Stornierungs- und Umbuchungsgebühren

Im Falle einer freiwilligen Stornierung Ihrerseits werden Stornierungsgebühren erhoben, die zusätzlich zu eventuellen Stornierungsgebühren aufgrund der Anwendungsbedingungen bestimmter Tarife anfallen.

5.9. Reiseroute

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dem Beförderungsvertrag, den wir mit Ihnen geschlossen haben, oder in einem anderen für uns verbindlichen Vertragsdokument gelten die Tarife ausschließlich für die in diesem Vertrag oder diesem Dokument vorgesehene Reise.

5.10. Währung der Zahlung

Die Tarife, Steuern, Gebühren und Abgaben sind in der Währung des Landes zahlbar, in dem der Flugschein gekauft wird, es sei denn, wir oder unser bevollmächtigter Vertreter geben beim Kauf des Flugscheins oder früher eine andere Währung an (z.B. bei fehlender Konvertierbarkeit der lokalen Währung).

Artikel 6 - Reservierung

6.1. Anforderungen im Zusammenhang mit der Buchung

Wir oder unser bevollmächtigter Agent registrieren Ihre Buchung und sind in der Lage, Ihnen unverzüglich eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen (wobei zu beachten ist, dass eine Buchung auf unserer Website nur dann zulässig ist, wenn ihr ein Kauf folgt vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Air Corsica, Artikel10). Einige Tarife können Bedingungen unterliegen, die die Möglichkeit, seine Buchungen zu ändern oder zu stornieren, einschränken oder ausschließen.

6.2. Persönliche Informationen

Sie bestätigen, dass Sie uns persönliche Informationen über sich selbst übermittelt haben, um eine Buchung vorzunehmen und einen Flugschein zu kaufen, um Zusatzleistungen oder andere Leistungen zu erhalten, um uns die Erfüllung von Einwanderungs- und Einreiseformalitäten zu erleichtern, und dass diese Informationen an Regierungsbehörden weitergegeben werden können, ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer Reise und im Rahmen des jeweils anwendbaren Rechts. Sie ermächtigen uns, zu den oben genannten Zwecken solche Informationen zu speichern und sie an unsere eigenen Agenturen, bevollmächtigten Vertreter, Regierungsbehörden, Transportunternehmen und Anbieter der oben genannten Dienstleistungen weiterzugeben, unabhängig davon, in welchem Staat oder Gebiet sie sich befinden, und zwar immer im Rahmen des jeweils geltenden Rechts.

6.3. Zuweisung von Sitzplätzen

Wir werden uns bemühen, Ihren Anträgen auf Sitzplatzzuweisung nachzukommen. Wir können jedoch nicht garantieren, dass Ihnen ein bestimmter Sitzplatz zugewiesen wird, selbst wenn Ihre Buchung für diesen Sitzplatz bestätigt wurde, außer in Bezug auf die gebuchte Klasse. Sie ermächtigen uns jedoch, die Sitzplatzzuweisung jederzeit zu ändern, wenn dies aus betrieblichen, sicherheitsrelevanten oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.

6.4. Rückbestätigung von Reservierungen

(a) Reservierungen für einen Weiter- oder Rückflug können in bestimmten Fällen einer Rückbestätigung unterliegen. Wir teilen dem Fluggast beim Kauf des Flugscheins mit, in welchen Fällen er eine Rückbestätigung seines Fluges vornehmen muss. Wenn er keine Rückbestätigung erhält, können wir seine Buchungen für den Weiter- und/oder Rückflug stornieren. Wenn der Fluggast uns jedoch mitteilt, dass er seine Reise fortsetzen möchte, und sofern auf dem betreffenden Flug noch Plätze frei sind, werden wir seine Buchung wiederherstellen und ihn befördern. Wenn es auf diesem Flug keinen Platz mehr gibt, werden wir uns bemühen, ihn zu einem nächsten Flughafen oder zu seinem Endziel zu befördern.

(b) Wenn Sie während Ihrer Reise die Dienste mehrerer Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, müssen Sie sich bei jedem Luftfrachtführer erkundigen, ob Rückbestätigungen erforderlich sind. In diesem Fall ist der Luftfrachtführer, bei dem die Rückbestätigung erfolgen muss, der Luftfrachtführer, dessen Designationscode auf dem Flugcoupon angegeben ist.

6.5. Stornierung von Buchungen für einen Weiter- oder Rückflug

Wenn Sie bei der Abfertigung eines Fluges nicht erscheinen, können wir Ihre Buchungen für Ihre Weiter- oder Rückreise stornieren, es sei denn, Sie haben uns vorher darüber informiert.

Artikel 7 - Einchecken / Einsteigen

7.1. Die Meldeschlusszeiten (Meldeschlusszeiten) sind von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich. Wir empfehlen dem Fluggast, sich vorab zu informieren und sie einzuhalten, damit er alle für seine Reise erforderlichen Formalitäten erledigen kann, andernfalls werden seine Buchungen storniert. Wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter werden dem Fluggast schriftlich alle notwendigen Informationen über die HLE seines ersten Fluges auf unseren Strecken zur Verfügung stellen. Wenn seine Reise weitere Strecken umfasst, muss sich der Fluggast über die HLE informieren, die in den Flugplanbüchern des Luftfrachtführers zu finden, bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten zu erfragen sind.

7.2. Sie müssen sich spätestens zu dem Zeitpunkt, den wir Ihnen schriftlich mitgeteilt haben, am Flugsteig einfinden.

7.3. Wir können Ihre Buchung stornieren, wenn Sie sich nicht zu der Ihnen mitgeteilten Zeit am Flugsteig einfinden.

7.4. Falls Sie die Bedingungen dieses Artikels nicht einhalten, können wir nicht für Verluste, Schäden oder Ausgaben haftbar gemacht werden.

7.5. Wenn Sie sich nicht rechtzeitig am Check-in-Schalter oder am Flugsteig einfinden (30 Minuten vor Abflug bei Inlandsflügen und 40 Minuten vor Abflug bei internationalen Flügen) oder wenn Sie die erforderlichen Reisedokumente gemäß Artikel 8 nicht vorlegen und daher nicht in der Lage sind zu reisen, können wir Ihre Buchung stornieren und Ihren Sitzplatz einem anderen Fluggast zuweisen, ohne dass wir Ihnen gegenüber haftbar gemacht werden können.

7.6. Wenn ein Flugcoupon nicht am Check-in-Schalter abgeholt wird, wenn Sie Ihre Bordkarte erhalten, bleibt der Coupon in Ihrem Besitz und Sie müssen ihn uns beim Einsteigen in das Flugzeug übergeben.

Artikel 8 - Verweigerung, Einschränkungen der Beförderung und besondere Hilfeleistung

8.1. Verweigerung der Beförderung

Wenn Air Corsica vernünftigerweise davon ausgeht, einem Fluggast die Beförderung auf einem Flug zu verweigern, kann Air Corsica zunächst auf Freiwillige zurückgreifen, die bereit sind, im Austausch für bestimmte Leistungen gemäß den zwischen den betroffenen Fluggästen und Air Corsica zu vereinbarenden Modalitäten auf ihre Buchung zu verzichten. Die Freiwilligen erhalten zusätzlich zu den in diesem Absatz genannten Leistungen eine Unterstützung gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 261/2004.

Wenn die Anzahl der Freiwilligen nicht ausreicht, um die Beförderung anderer Fluggäste mit einer Reservierung zu ermöglichen, kann Air Corsica die Beförderung eines Fluggastes gegen dessen Willen verweigern.

Wenn Air Corsica einem Fluggast gegen seinen Willen die Beförderung verweigert, entschädigt Air Corsica den Fluggast gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 261/2004 und bietet ihm Unterstützung gemäß Artikel 8 und 9 derselben Verordnung.

8.2. Aussteigen des Fluggastes auf eigene Initiative.

Der Fluggast, der sich zuletzt weigert, an Bord des Luftfahrzeugs zu gehen, obwohl er für den Flug ordnungsgemäß eingecheckt wurde und ohne dass diese Weigerung auf eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers zurückzuführen ist, muss diesen für die angemessenen Kosten entschädigen und schadlos halten, die ihm aufgrund seines Verhaltens und der daraus resultierenden Störungen entstanden sind.

8.3. Beschränkungen der Beförderung

Nach unserem Ermessen, das wir jedoch in angemessener Weise ausüben, können wir uns an jedem Punkt der Einschiffung und/oder des Anschlussfluges weigern, Sie und Ihr Gepäck zu befördern, obwohl die hierin geforderten Fristen und Vorstellungsbedingungen eingehalten wurden, wenn dies vernünftigerweise gerechtfertigt erscheint, insbesondere aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherheit oder unzureichender Reisedokumente.

Beispielsweise können wir diese Art der Verweigerung in den folgenden Fällen ausüben:

(a) Sie haben das geltende Recht nicht eingehalten.

(b) Ihre Beförderung und/oder die Beförderung Ihres Gepäcks könnte die Sicherheit, Gesundheit, Gesundheitsfürsorge, Ordnung an Bord des Flugzeugs, den Komfort oder die Bequemlichkeit der anderen Fluggäste oder der Besatzung gefährden (durch Einschüchterung oder beleidigende und/oder anstößige Sprache).

(c) Ihr körperlicher oder geistiger Zustand, einschließlich eines durch Alkoholkonsum, Drogen oder Medikamente verursachten Zustands, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst oder für andere Fluggäste, die Besatzung oder Eigentum dar.

(d) Sie haben die Sicherheit, Ordnung und/oder Disziplin beim Einchecken für den Flug oder auf einem früheren Flug gefährdet und wir haben Grund zu der Annahme, dass sich ein solches Verhalten wiederholen könnte.

(e) Sie weigern sich, sich den in Artikel 16.6 unten vorgesehenen Sicherheitskontrollen zu unterziehen, und Sie weigern sich auch, einen Nachweis über Ihre Identität zu erbringen.

(f) Sie (oder die Person, die den Flugschein bezahlt) haben (haben) den gültigen Flugpreis und/oder alle fälligen Gebühren, Steuern oder Abgaben nicht bezahlt.

(g) Sie scheinen nicht im Besitz gültiger Reisedokumente zu sein, Sie haben versucht, während eines Transits illegal in ein Gebiet einzureisen, Sie haben Ihre Reisedokumente während des Fluges zerstört, Sie weigern sich, sie dem fliegenden oder bodengebundenen Personal des Luftfrachtführers auszuhändigen, das sie von Ihnen verlangt, oder Ihre Reisedokumente sind abgelaufen, in Bezug auf die geltenden Bestimmungen unvollständig oder betrügerisch (Identitätsdiebstahl, Fälschung oder Verfälschung von Dokumenten).

(h) Der von Ihnen vorgelegte Flugschein :

betrügerisch erworben oder von einer anderen Stelle als uns oder unserem bevollmächtigten Vertreter gekauft wurde ;
als verlorenes oder gestohlenes Dokument geführt wird;
gefälscht oder verfälscht ist;
einen Flugcoupon enthält, der von einer anderen Person als dem Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Agenten beschädigt oder verändert wurde;
Sie die Flugcoupons nicht in der Reihenfolge ihrer Ausstellung gemäß den Bestimmungen des oben stehenden Artikels 4.3 verwendet haben;
Sie verlangen von uns beim Check-in oder beim Boarding eine besondere Betreuung, die Sie bei der Buchung Ihrer Reise nicht angegeben haben;
Sie die Anweisungen und Vorschriften bezüglich der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr nicht befolgen ;
Sie nicht nachweisen können, dass Sie die Person sind, die im Feld "Name des Fluggastes" des Flugscheins genannt ist.
In den oben genannten Fällen behalten wir uns das Recht vor, Ihren Flugschein einzubehalten.

8.4. Besondere Wünsche

Wenn Sie eine medizinische Vorgeschichte haben, empfehlen wir Ihnen, vor dem Antritt des Fluges einen Arzt zu konsultieren und vor Ihrer Abreise alle notwendigen Vorkehrungen für einen reibungslosen Ablauf des Fluges zu treffen.

Die in Absatz 8.4 genannten Sonderwünsche sind nicht Teil des Beförderungsvertrags und sind als Nebenleistungen im Sinne des nachstehenden Artikels 15 zu betrachten.

Artikel 9 - Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität

9.1. In Anwendung der Verordnung Nr. 1107/2006 des "Europäischen Parlaments" und des "Rates" vom 5. Juli 2006 ist Air Corsica nicht in der Lage, einem Fluggast mit eingeschränkter Mobilität die Beförderung zu verweigern, wenn diese Person über einen gültigen Flugschein und eine gültige Buchung im Sinne der genannten Verordnung verfügt, die die Annahme einer Buchung für einen Flug von oder zu einem Flughafen, auf den die Verordnung anwendbar ist, vorschreibt.

Die Person mit eingeschränkter Mobilität muss jedoch von einer anderen Person begleitet werden, die in der Lage ist, ihr die erforderliche Hilfe zu leisten.

Damit Air Corsica die erforderliche Hilfe für den Fluggast mit eingeschränkter Mobilität einrichten und/oder durchführen kann (durch Air Corsica und/oder den Flughafenbetreiber), muss der Fluggast Air Corsica spätestens achtundvierzig Stunden (48h) vor dem veröffentlichten Abflug des Fluges eine schriftliche Mitteilung über die Hilfeleistung zukommen lassen.

9.2 Ungeachtet dieses Grundsatzes kann Air Corsica in den folgenden Fällen die Annahme der Buchung des Fluggastes verweigern oder ihm die Beförderung verweigern:

a) um die geltenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, die im internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Recht festgelegt sind oder von der Behörde, die Air Corsica ihr Luftfrachtführerzeugnis ausgestellt hat, festgelegt wurden.

b) wenn die Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen das Anbordgehen oder die Beförderung des Fluggastes mit eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich macht.

9.3. Wird die Annahme einer Buchung aus den unter 9.2.a) oder b) genannten Gründen verweigert, bemüht sich Air Corsica im Rahmen des Zumutbaren, eine für den betroffenen Fluggast annehmbare Alternative anzubieten.

9.4. Ein Fluggast mit eingeschränkter Mobilität, dem die Beförderung aufgrund seiner Behinderung oder seiner eingeschränkten Mobilität verweigert wird, und jede Person, die ihn in Anwendung von Artikel 4.2 der Verordnung Nr. 1107/2006 begleitet, haben das Recht auf Erstattung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das Recht auf einen Rückflug oder eine anderweitige Beförderung hängt davon ab, ob alle Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.

9.5. Unter den gleichen Bedingungen wie in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1107/2006 verlangen wir, dass ein Fluggast mit eingeschränkter Mobilität von einer Person begleitet wird, die in der Lage ist, ihm die erforderliche Hilfe zu leisten.

Artikel 10 - Kinder

10.1. Kinder im Alter von 2 Jahren und jünger

Jedes Kind, das zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung auf dem Luftweg seinen zweiten Geburtstag noch nicht vollendet hat (Baby), darf in Begleitung einer gültigen Person reisen, die mindestens 18 Jahre alt ist, sofern die Eltern nicht jünger sind.

Zwei Kleinkinder können von einer Begleitperson befördert werden, vorausgesetzt, dass eines der beiden Kleinkinder einen eigenen Sitzplatz zum Kindertarif belegt und mit einem zugelassenen Rückhaltesystem (Autositz, Hosenträgergurt) gesichert ist.

10.2. Kinder über 2 Jahre und unter 4 Jahren

Kinder über 2 Jahre und unter 4 Jahren müssen zwingend von ihren Eltern (Vater oder Mutter) begleitet werden oder einer Begleitperson anvertraut werden, die mindestens 18 Jahre alt ist.

10.3 Kinder ab 4 Jahren bis zum Alter von 11 Jahren.

Ab dem Alter von 4 Jahren bis zum Alter von 11 Jahren können Kinder ohne Begleitung eines Erwachsenen reisen. Sie werden von der Fluggesellschaft betreut und als UM (unbegleitete Minderjährige) bezeichnet. UM müssen der Fluggesellschaft vor den Flügen durch einen schriftlichen Antrag gemeldet werden. Pro Flug wird nur eine begrenzte Anzahl von UM zugelassen. Es obliegt den Eltern oder Betreuern des Kindes, sich vorab darüber zu informieren.

Personen, die einen UM begleiten, müssen vor dem Verlassen des Flughafens warten, bis das Flugzeug abhebt, damit sie gegebenenfalls wieder abgeholt werden können. Bei der Ankunft am Zielort dürfen die UM nur der Person übergeben werden, die von einem Inhaber der elterlichen Sorge benannt wurde. Die benannte Person muss ihre Identität durch ein amtliches Ausweisdokument nachweisen.

10.4 Kinder ab 12 Jahren

Ab 12 Jahren werden Minderjährige bei Inlandsflügen und ab 15 Jahren bei internationalen Flügen nicht mehr als UM qualifiziert. Sie werden daher nicht besonders behandelt. Die Fluggesellschaft und ihr Personal sorgen nicht für ihre Beaufsichtigung.

10.5. Ein- und Ausreiseformalitäten für minderjährige Kinder

Da für Minderjährige besondere Ein- und Ausreiseformalitäten gelten, obliegt es den Inhabern der elterlichen Gewalt, diese vor dem Kauf oder der Beförderung zu überprüfen.

Artikel 11 - Gepäck und Tiere

11.1. Nicht als Gepäck zugelassene Gegenstände

Sie dürfen keine Gegenstände in Ihr Gepäck aufnehmen, deren Beförderung nach den geltenden Vorschriften und Gesetzen des Abflug-, Ziel-, Überflug- oder Transitlandes verboten oder eingeschränkt ist, darunter insbesondere :

a) Verderbliche Waren, Geld, Devisen, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle, Silber, Wertpapiere oder andere wertvolle Gegenstände, teure Kleidung, optische oder fotografische Geräte, elektronische und/oder Telekommunikationsmaterialien oder -geräte, Musikinstrumente, Pässe und Ausweispapiere, Muster, Geschäftspapiere, Manuskripte oder Wertpapiere, die individualisiert oder fungibel sind, usw...

b) Gegenstände, die eine Gefahr für das Flugzeug, Personen oder Güter an Bord darstellen können, wie sie in den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Internationalen Vereinigung der Luftfrachtführer (IATA) sowie in unseren eigenen Vorschriften, die vorbehaltlich der gemeinschaftlichen und französischen Normen auf Sie anwendbar sind, aufgeführt sind (zusätzliche Informationen sind auf Anfrage bei uns erhältlich); Dazu gehören Sprengstoffe, Druckgase, oxidierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, brennbare, giftige oder ätzende Stoffe und flüssige Stoffe aller Art.

c) Gegenstände, deren Beförderung nach dem geltenden Recht eines Staates, in dem der Abflug, der Zielort, der Überflug oder der geplante Transit stattfindet, verboten ist.

d) Gegenstände, bei denen wir vernünftigerweise davon ausgehen, dass sie aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Konfiguration oder ihrer zerbrechlichen oder verderblichen Natur für den Transport ungeeignet sind, wobei unter anderem der verwendete Flugzeugtyp berücksichtigt wird. Informationen zu diesen Gegenständen sind auf Anfrage erhältlich.

e) Feuerwaffen und Munition, die nicht für Jagd- oder Sportzwecke bestimmt sind, die entladen, angemessen verpackt und gesichert sein müssen, um als aufgegebenes Gepäck zugelassen zu werden. Die Beförderung von Munition unterliegt den Gefahrgutvorschriften der ICAO und der IATA sowie dem Gemeinschaftsrecht und dem französischen Recht.

f) Hieb-, Stich- und Stoßwaffen, Aerosole, die als Angriffs- oder Verteidigungswaffen verwendet werden können, Sammlerwaffen, Schwerter, Messer und andere derartige Waffen, wenn sie in der Kabine befördert werden. Diese Gegenstände können jedoch nach dem Ermessen des Luftfrachtführers als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden.

g) lebende Tiere, ausgenommen Haustiere und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

Falls solche Gegenstände trotz des in diesem Artikel vorgesehenen Verbots in Ihrem Gepäck enthalten sind, finden die in Artikel 18 festgelegten Haftungsregeln keine Anwendung.

11.2. Beschränkungen der Annahme von Gepäck

a) An jedem Zwischenlandepunkt können wir die Beförderung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände als Gepäck verweigern oder die weitere Beförderung verweigern, wenn wir sie während der Reise entdecken und das Gepäck eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Ordnung des Flugzeugs darstellt.

b) Wir können die Beförderung von Gegenständen als Gepäck verweigern, wenn diese aufgrund ihrer Größe, Form, ihres Gewichts, ihres Inhalts, ihrer Konfiguration oder ihrer Art nicht den Vorschriften entsprechen oder aus betrieblichen, sicherheitstechnischen und/oder sicherheitstechnischen Gründen oder zur Wahrung des Komforts und der Bequemlichkeit anderer Fluggäste nicht als Gepäck befördert werden können. Informationen zu dieser Art von Gepäck sind auf Anfrage erhältlich.

c) Wir können auch die Beförderung von Gepäck verweigern, das aufgrund seiner ungeeigneten Verpackung den Transport und die normale Handhabung beeinträchtigen könnte. Informationen über geeignete Verpackungen und Behälter für die verschiedenen Gepäckstücke sind auf Anfrage erhältlich.

11.3 Recht auf Inspektion

Aus Sicherheitsgründen können wir Sie bitten, sich und/oder Ihr Gepäck einer Durchsuchung oder einer Röntgen- oder anderen Kontrolle zu unterziehen. Wenn Sie nicht verfügbar sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit kontrolliert oder durchsucht werden, um zu überprüfen, ob es die in Absatz 1 genannten Gegenstände enthält oder ob Waffen oder Munition vorhanden sind, die nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurden. Wenn Sie sich weigern, solchen Aufforderungen nachzukommen, können wir die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck verweigern.

11.4. Aufgegebenes Gepäck

11.4.1. Allgemeines

a) Sobald Sie Ihr Gepäck am Abfertigungsschalter aufgeben, verwahren wir es und stellen Ihnen für jedes aufgegebene Gepäckstück ein Identifikationsblatt (Gepäckquittung) aus.

b) Wenn das Gepäck keinen Namen, keine Initialen oder andere Hinweise auf Ihre Person enthält, müssen Sie dies nachholen, indem Sie Ihren Namen oder eine andere Form der persönlichen Identifizierung auf dem Gepäckstück anbringen. Aufgegebenes Gepäck wird äußerlich korrekt gekennzeichnet, um eine schnelle Verbindung zu dem betreffenden Fluggast herzustellen. Wenn solche Maßnahmen nicht eingehalten werden, wird das Gepäck nicht aufgegeben.

c) Das aufgegebene Gepäck wird mit demselben Flugzeug wie Sie befördert, es sei denn, wir entscheiden aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit/Schutzmaßnahmen, dass das Gepäck mit einem anderen Flug befördert wird. In diesem Fall liefern wir Ihnen das Gepäck an den Ort, an dem Sie sich befinden. Die Beförderung Ihres Gepäcks in einem anderen Flugzeug als dem, mit dem Sie befördert werden, stellt eine Nebenleistung zum Beförderungsvertrag des Fluggastes dar und führt nicht zu einer separaten Beförderung von Gütern.

11.4.2. Freigepäckmenge

Die Freigepäckmenge entspricht der Beförderung einer nach Anzahl und/oder Gewicht und/oder Größe begrenzten Menge an Gepäck pro Fluggast im Frachtraum, die in Abhängigkeit vom Reiseziel und dem bezahlten Tarif festgelegt und auf dem Flugschein vermerkt ist.

Sie können Freigepäck gemäß den Bestimmungen und unter den Bedingungen befördern lassen, die auf der Internetseite unter unserer Rubrik "Gepäckinfo" aufgeführt sind, die Sie regelmäßig lesen sollten.

11.4.3 Übergepäck

Sie müssen für die Beförderung von Gepäck, das die Freigepäckgrenze überschreitet, einen Zuschlag zahlen, und zwar zu den Bedingungen, die auf unserer Internetseite unter "Gepäckinfo" aufgeführt sind und die Sie bitte regelmäßig lesen sollten.

11.4.4. DSI: Besondere Erklärung über zusätzliche Kosten.

a) Die Besondere Interessenerklärung betrifft ein aufgegebenes Gepäckstück, dessen vom Fluggast geschätzter Wert einen bestimmten Betrag übersteigt. Die Bedingungen für die Anwendung der "Déclaration Spéciale d'Intérêt" gelten auf den Flügen von Air Corsica, d. h. : Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari nach Marseille, Nizza, Rom und Lyon. Die Besondere Interessenbekundung muss vom Fluggast am Tag des Abflugs und vor der Meldeschlusszeit am Flughafen abgegeben werden. Gemäß Artikel 18 "Haftung für Schäden" Absatz 2.3 dieser Bedingungen können Sie für Ihr aufgegebenes Gepäck schriftlich einen Wert angeben, der die in diesem Artikel genannte Haftungsgrenze übersteigt, wobei im Falle von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung eine zusätzliche Gebühr zu zahlen ist.

b) Die Besondere Interessenerklärung wird jedoch nicht akzeptiert, wenn ein Teil der Beförderung von einem anderen Luftfrachtführer durchgeführt wird, der diese Möglichkeit nicht anbietet.

c) Der Fluggast kann einen Tarifzuschlag zahlen, wenn diese Erklärung zum Zeitpunkt der Übergabe des Gepäcks an den Luftfrachtführer abgegeben wird.

d) Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Übereinstimmung des vom Fluggast angegebenen Wertes mit dem tatsächlichen Wert des Gepäcks und seines Inhalts zu überprüfen und behält sich außerdem das Recht vor, die Höhe der Erklärungen, die abgegeben werden können, auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. In jedem Fall ist der Luftfrachtführer berechtigt, im Falle des Eintretens eines Schadens den Beweis zu erbringen, dass der vom Fluggast angegebene Betrag höher war als das tatsächliche Interesse des Fluggastes an der Lieferung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes des Gepäcks und seines Inhalts.

e) Jede Besondere Interessenerklärung muss vom Fluggast vor der Meldeschlusszeit beim Luftfrachtführer abgegeben werden.

11.5. Nicht aufgegebenes Gepäck oder "Handgepäck".

a) Die für die Beförderung von Handgepäck zulässigen Abmessungen und die Anzahl der Gepäckstücke, die an Bord mitgenommen werden dürfen, sind gesetzlich geregelt. Wenn wir nichts festgelegt haben, muss Ihr Handgepäck unter dem Sitz vor Ihnen oder in einem geschlossenen Stauraum verstaut werden. Gepäck, das Sie in die Kabine mitnehmen möchten, das aber nach unserer Einschätzung zu schwer oder zu groß ist, die Sicherheit gefährdet oder schwer zu verstauen ist, darf nicht in die Kabine mitgenommen werden und muss vor dem Abflug als aufgegebenes Gepäck an Bord gebracht werden.

b) Gepäck und/oder Gegenstände, die nicht im Frachtraum befördert werden können (z. B. zerbrechliche Musikinstrumente oder ähnliches) und die nicht den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes A entsprechen, dürfen nur dann in der Kabine befördert werden, wenn sie bei unserer Reservierungsabteilung beantragt und genehmigt wurden.

c) Der Fluggast haftet für die persönlichen Gegenstände und das nicht aufgegebene Gepäck, die er in der Kabine aufbewahrt. Im Fall von Zerstörung, Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der persönlichen Gegenstände und des nicht aufgegebenen Gepäcks kann der Luftfrachtführer nur dann haftbar gemacht werden, wenn ein Verschulden seinerseits, seiner Mitarbeiter oder seiner Bevollmächtigten nachgewiesen werden kann.

11.6 Abholung und Auslieferung des Gepäcks

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 11.4.1. des vorliegenden Artikels müssen Sie Ihr Gepäck abholen, sobald es Ihnen zur Verfügung gestellt wird, und zwar am Ort des Bestimmungsortes oder der freiwilligen Abfahrt. Wenn Sie Ihr Gepäck trotz unserer schriftlichen Aufforderung, es abzuholen, nach Ablauf von einem Jahr und einem Tag nicht abgeholt haben, können wir frei und ohne Haftung Ihnen gegenüber darüber verfügen.

b) Nur der Inhaber des Gepäckscheins und des Gepäckanhängers, die dem Fluggast bei der Abfertigung ausgehändigt wurden, ist berechtigt, das Gepäck abzuholen. Die fehlende Vorlage des Gepäckanhängers verhindert jedoch nicht die Abholung des Gepäcks, das auf andere Weise identifiziert werden kann.

c) Wenn eine Person, die ein Gepäckstück fordert, nicht in der Lage ist, den Gepäckschein vorzulegen und das Gepäckstück anhand des Gepäckanhängers zu identifizieren, händigen wir ihr das Gepäckstück nur dann aus, wenn sie ihre Rechte an dem Gepäckstück hinreichend nachweist; auf unser Verlangen muss diese Person eine ausreichende Sicherheit leisten, um uns für Verluste, Schäden oder Ausgaben zu entschädigen, die sich aus einer solchen Auslieferung ergeben könnten.

d) Die Entgegennahme des aufgegebenen Gepäcks ohne Beanstandung durch den Fluggast gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Annahme, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsschein oder den Angaben, die durch die anderen im Übereinkommen von Montreal genannten Mittel festgehalten wurden, geliefert wurde.

11.7 Tiere

11.7.1. Transport von Tieren

Sofern wir die Beförderung Ihrer Tiere nicht aus triftigen Gründen ablehnen (erreichte Tierquote, Gesundheitszustand, Gesetze für gefährliche Tiere, Vorschriften des Ziellandes usw.), akzeptieren wir die Beförderung Ihrer Tiere unter den folgenden Bedingungen:

a) Hunde und Katzen müssen angemessen in einer Gitterbox untergebracht sein. Je nach Reiseziel kann der Transport dieser Tiere bestimmten Bedingungen unterliegen, die Sie auf unserer Seite "Tiertransport" nachlesen können, die Sie bitte regelmäßig besuchen sollten.

b) Wenn das Tier als Gepäck akzeptiert wird, ist es mitsamt seinem Transportbehälter nicht in Ihrem Freigepäck enthalten, sondern gilt als Übergepäck, für das Sie eine aktuelle Gebühr entrichten müssen, die Ihnen auf Anfrage mitgeteilt wird.

c) Blindenhunde und ihre Transportboxen, die Passagiere mit eingeschränkter Mobilität oder Sehkraft begleiten, werden zusätzlich zur normalen Freigepäckmenge gemäß den geltenden Bestimmungen kostenlos befördert, die Sie auf unserer Seite "Tiertransport" finden, die Sie regelmäßig lesen sollten.

d) Wir akzeptieren die Beförderung von Tieren unter der Bedingung, dass der Fluggast die volle Verantwortung für die Tiere übernimmt. Wir übernehmen keine Verantwortung für den Fall, dass dem Tier die Ein- oder Durchreise in ein Land, einen Staat oder ein Gebiet verweigert wird, weil der Besitzer die geltenden Gesundheits- oder Einreisebestimmungen nicht beachtet. Fluggäste, die mit solchen Tieren reisen, müssen uns alle Bußgelder, Verluste, Reparaturen und alle Arten von Kosten, die uns aufgrund einer solchen Situation entstanden sind, erstatten.

11.7.2. Haustiere, die in der Kabine reisen

Die Fluggesellschaft akzeptiert, dass bestimmte Tiere in der Kabine reisen. Jedoch :

a) Nur Haustiere und ihre Behälter, die ein vom Luftfrachtführer festgelegtes Gewicht nicht überschreiten, können in der Kabine akzeptiert werden.

Begleithunde werden vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und ihrer Größe in der Kabine akzeptiert.

b) Das Haustier muss unbedingt in einem zu diesem Zweck vorgesehenen, geschlossenen Gepäckstück untergebracht werden, das das Tier vollständig enthält und in dem es aufstehen, sich umdrehen und leicht und frei atmen kann.

c) Der Fluggast verpflichtet sich, das Tier während des gesamten Fluges nicht aus seinem Behältnis herauszulassen, auch nicht teilweise.

11.7.3. Haustiere, die im Frachtraum reisen

Das Haustier muss in einem von der IATA zugelassenen "Schalen"-Behälter aus festem Kunststoff oder Glasfasermaterial untergebracht werden.

 

Artikel 12 - Flugpläne, Verspätungen, Annullierungen von Flügen

12.1. Fahrpläne

Wir verpflichten uns, unser Bestes zu tun, um die Fluggäste und das Gepäck zu befördern, aber wir können die Flugzeiten nicht garantieren.

Die auf der Website von Air Corsica und auf der Flugplankarte angegebenen Flüge und Flugzeiten sind unverbindlich und können nach dem Datum ihrer Veröffentlichung ohne Vorankündigung geändert werden.

Die auf Ihrem Beförderungsdokument angegebenen Flugzeiten sind jedoch, vorbehaltlich von Änderungen aufgrund von Gründen, die sich unserem Einfluss entziehen, Bestandteil des Reisevertrags zwischen Fluggesellschaft und Fluggast. Wenn die auf dem Flugschein wiedergegebenen Flugzeiten ausnahmsweise geändert werden, wird der Fluggast jedoch vom Luftfrachtführer benachrichtigt, sofern dieser über seine Kontaktdaten verfügt (Mobiltelefon, Festnetztelefon, E-Mail-Adresse usw.).

Der Fluggast wird aufgefordert, sich vor seiner Abreise beim Luftfrachtführer über die auf seinem Flugschein angegebene Uhrzeit zu informieren. Im Falle einer Änderung des Flugplans - nach dem Kauf des Flugscheins -, die dem Fluggast nicht zusagt, und wenn der Luftfrachtführer nicht in der Lage ist, einen besser geeigneten Flugplan anzubieten, hat der Fluggast Anspruch auf die Erstattung des Flugscheins gemäß dem nachstehenden Artikel 13.

12.2. Annullierung und Verspätung

a) Air Corsica verpflichtet sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Fluggast und sein Gepäck ohne Verspätung zu befördern. In diesem Rahmen und mit dem Ziel, die Annullierung der Beförderung zu vermeiden, können wir uns veranlasst sehen, Ihnen vorzuschlagen, mit den Diensten eines Luftfrachtführers im Sinne des obigen Artikels 2 oder mit einem anderen Beförderungsmittel zu reisen. Jede Änderung bezüglich der Identität des Luftfrachtführers wird dem Fluggast spätestens beim Einchecken oder beim Einsteigen mitgeteilt. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Informationspflicht kann der Fluggast den Beförderungsvertrag kündigen und die Erstattung seines Flugscheins ohne Strafzahlung erhalten.

Wenn der dem Fluggast mitgeteilte Luftfrachtführer in der Gemeinschaftsliste eingetragen ist und nach Abschluss des Vertrags einem Verbot unterliegt, schlagen wir Ihnen einen neuen Luftfrachtführer vor. Wenn dies nicht möglich ist, erstatten wir Ihren Flugschein gemäß den Bestimmungen von Artikel 13.3 der vorliegenden Bedingungen.

b) Im Falle einer Flugannullierung und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sind sofortige Hilfe und Entschädigung vorgesehen, es sei denn, die Annullierung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

c) Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist im Falle einer erheblichen Verspätung eines planmäßigen Fluges gegenüber der im Flugschein eingetragenen Abflugzeit eine sofortige Hilfeleistung für den Fluggast vorgesehen, es sei denn, die Annullierung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. In jedem Fall steht dem Fluggast bei einer Verspätung keine Entschädigung zu.


12.3. Verweigerung der Beförderung aufgrund einer geplanten Überbuchung

Wenn wir Ihnen aufgrund einer geplanten Überbuchung keinen Sitzplatz zuweisen können, obwohl Sie eine bestätigte Buchung haben, gewähren wir Ihnen die nach geltendem Recht vorgesehene Unterstützung und Entschädigung. Wenn mehrere Entschädigungen möglich sind, wird Ihnen die günstigste gewährt.

 

Artikel 13 - Rückerstattungen

13.1. Allgemeines

In Übereinstimmung mit den Tarifbestimmungen erstatten wir Ihnen einen Flugschein ganz oder teilweise unter den folgenden Bedingungen:

a) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel sind wir berechtigt, die Erstattung entweder an die Person, deren Name auf dem Flugschein vermerkt ist, oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, den Tarif zu leisten, wenn diese Person einen ausreichenden Nachweis über diese Zahlung vorlegt.

b) Wurde ein Flugschein von einer anderen als der im Flugschein genannten Person bezahlt und ist auf dem Flugschein eine Einschränkung der Erstattung vermerkt, leisten wir die Erstattung an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, oder an eine von dieser Person benannte Person.

c) Außer bei Verlust des Flugscheins erfolgt die Erstattung erst, wenn wir den Fluggastcoupon oder die Fluggastquittung sowie alle nicht verwendeten Flugcoupons erhalten haben.

d) Eine Rückerstattung an eine Person, die uns den Fluggastcoupon oder den Fluggastbeleg sowie alle unbenutzten Flugcoupons übergibt und sich als die Person ausgibt, die gemäß den obigen Unterabsätzen a) und b) Anspruch auf die Rückerstattung hat, gilt als gültig und entbindet uns von jeglicher Haftung und von allen weiteren Rückerstattungsansprüchen.

13. 2. Rückerstattungen bei großer Verspätung oder Nichtbeförderung

Im Falle einer Annullierung, einer großen Flugverspätung oder einer Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfolgt die Erstattung innerhalb von sieben Tagen gemäß den in der Verordnung genannten Modalitäten zu dem auf dem Flugschein angegebenen Preis für den/die nicht durchgeführten Teil(e) der Reise sowie für den/die bereits durchgeführten Teil(e) der Reise.

13.3. Sonstige Erstattungen

a) Der Fluggast ist berechtigt, die Erstattung seines Flugscheins aus anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gründen und nur in den Fällen zu verlangen, in denen er nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass sein Flugschein nicht zu den auf dem Flugschein angegebenen Daten genutzt wurde; der Erstattungsbetrag entspricht dann einem Betrag, der :

dem gezahlten Flugpreis abzüglich der anwendbaren Bearbeitungs- oder Stornierungsgebühren, wenn kein Teil des Flugscheins genutzt wurde.
der Differenz zwischen dem gezahlten Tarif und dem Tarif für die geplante Strecke, für die der Flugschein benutzt wurde, abzüglich der anwendbaren Bearbeitungs- oder Stornierungsgebühr, wenn ein Teil des Flugscheins benutzt wurde.
b) Die in diesem Absatz 3 genannten Erstattungen können nicht geleistet werden, wenn staatliche Vorschriften oder andere Vertragsdokumente zwischen Ihnen und uns sie ausschließen. Dies ist insbesondere der Fall bei Tickets mit dem Vermerk "nicht erstattungsfähig".

13.4. Erstattung von als verloren oder gestohlen gemeldeten Flugscheinen

(a) der verlorene oder gestohlene Flugschein oder Teil eines Flugscheins nicht benutzt, zuvor erstattet oder ersetzt wurde (außer wenn einer dieser Fälle durch unser Verschulden eintritt); und dass :

(b) Der Empfänger der Rückerstattung verpflichtet sich, in der von uns vorgegebenen Form den rückerstatteten Betrag an uns zurückzuzahlen, im Falle von Betrug und in dem Umfang, in dem der verlorene oder gestohlene Flugschein ganz oder teilweise von einer Drittperson benutzt wird (außer wenn eine dieser Situationen durch unser Verschulden eintritt).

(c) Wenn wir oder unser bevollmächtigter Vertreter den Flugschein ganz oder teilweise verlieren, sind wir für diesen Verlust verantwortlich.

13.5. Recht, die Rückerstattung zu verweigern

Wir können die Rückerstattung verweigern: (a) eines Flugscheins nach Ablauf seiner Gültigkeit.

(b) eines Flugscheins, der uns oder den Behörden eines Landes als Nachweis der Absicht, dieses Land zu verlassen, vorgelegt wird, es sei denn, Sie liefern uns einen für uns zufriedenstellenden Nachweis, dass Sie die Erlaubnis haben, sich in diesem Land aufzuhalten, oder dass Sie mit einem Luftfrachtführer, wie in Artikel I oben beschrieben, oder mit einem anderen Transportmittel ausreisen werden.

(c) Ihres Flugscheins, wenn Sie von den Behörden am Ziel- oder Transitort Ihrer Reise nicht zugelassen wurden und deshalb an Ihren Einsteigeort zurückgeschickt wurden.

(d) eines gestohlenen, gefälschten oder verfälschten Flugscheins.

(e) Ihres Flugscheins in einer anderen Währung als der, in der die Zahlung erfolgt ist.

(f) einen Flugschein mit dem Vermerk "nicht erstattungsfähig", außer im Falle einer großen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

13.6. Währung der Rückerstattung

Vorbehaltlich des geltenden Rechts behalten wir uns das Recht vor, die Rückerstattung in derselben Form und in derselben Währung vorzunehmen, die beim Kauf des Flugscheins verwendet wurde.

Wenn wir eine Rückerstattung in einer anderen Rückerstattungswährung als der Zahlungswährung akzeptieren, erfolgt die Rückerstattung zu dem am Tag des Versands des Rückerstattungsschreibens geltenden Wechselkurs.

13.7. Zur Rückerstattung befugte Personen

Erstattungen werden nur von dem Luftfrachtführer vorgenommen, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder von einem bevollmächtigten Agenten, wenn er von diesem Luftfrachtführer dazu bevollmächtigt wurde.

Artikel 14 - Verhalten an Bord

14.1. Wenn wir vernünftigerweise davon ausgehen, dass Sie durch Ihr Verhalten an Bord das Flugzeug, eine Person oder Eigentum behindern, belästigen, bedrohen oder gefährden, die Besatzung an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern oder sich nicht an die Empfehlungen und Anweisungen der Besatzung halten, insbesondere wenn diese den Gebrauch von Tabak betreffen, Alkohol oder Drogen, oder wenn Ihr Verhalten dazu führt oder führen kann, dass andere Fluggäste, die Besatzung, ihr Komfort oder ihre Bequemlichkeit beeinträchtigt werden, dass Schäden oder Verletzungen entstehen, können wir Ihnen gegenüber alle Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen, ergreifen, die wir für notwendig erachten, um die Fortsetzung eines solchen Verhaltens zu unterbinden. Sie können von Bord gehen, Ihnen kann die Beförderung für weitere Reisen zu einem beliebigen Punkt des Streckennetzes verweigert werden und Sie können wegen Straftaten oder jeglichen Fehlverhaltens, das Sie an Bord des Flugzeugs begangen haben, strafrechtlich verfolgt werden.

14.2. Aus Sicherheitsgründen können wir die Benutzung von elektronischen Geräten an Bord des Flugzeugs verbieten oder einschränken, wie z. B. Mobiltelefone, tragbare Computer, Radiogeräte, elektronische Spiele, Übertragungsgeräte, funkgesteuerte Spiele und Sender/Sender-Stationen, sowie alle anderen elektronischen Geräte oder Aufzeichnungsgeräte. Ausgenommen sind Taubheitsgeräte und Herzschrittmacher.

 

Artikel 15 - Bestimmungen für Nebenleistungen

15.1 Wenn wir uns im Rahmen eines Beförderungsvertrags und vorbehaltlich des anwendbaren Rechts bereit erklären, über einen Dritten Vorkehrungen zu treffen, um Ihnen zusätzliche Dienstleistungen zu erbringen, die keine Luftbeförderung sind, oder wenn wir ein Ticket oder einen Gutschein für eine Beförderung oder Dienstleistungen (außer Flugreisen) ausstellen, wie z. B. Hotelbuchungen oder Autovermietungen, gelten die Beförderungs- oder Verkaufsbedingungen dieser Dritten.

15.2. Wenn wir Landtransportleistungen erbringen, können für diesen Landtransport andere Transportbedingungen und insbesondere andere Haftungsregelungen gelten. Diese Bedingungen und Regelungen sind auf Anfrage bei uns oder dem Luftfrachtführer, der die Landbeförderung durchführt, je nach Fall erhältlich.

Artikel 16 - Verwaltungsvorschriften

16.1 Allgemeines

Sie sind für die Beschaffung aller für Ihre Reise erforderlichen Dokumente verantwortlich, einschließlich Visa und aller besonderen Genehmigungen, die nach dem geltenden Recht der Staaten, aus denen Sie abreisen, in die Sie einreisen oder die Sie durchreisen, erforderlich sind. Die Anforderungen der Behörden dieser Staaten in Bezug auf Einwanderung und Grenzkontrollen sind unumgänglich. Der Passagier ist auch dafür verantwortlich, die Dokumente seiner minderjährigen Kinder und/oder der Passagiere, für die er verantwortlich ist, und/oder der Haustiere, mit denen er reist, zu beschaffen.

Wenn der Fluggast die oben beschriebenen Pflichten nicht erfüllt, haften wir nicht für die Folgen, die dem Fluggast daraus entstehen.

16.2. Reisedokumente

(a) Sie müssen alle Einreise-, Ausreise- und Transitdokumente, Gesundheits- und andere Dokumente vorlegen, die nach dem geltenden Recht der betreffenden Staaten erforderlich sind, und uns erlauben, bei Bedarf und nach unserem alleinigen Ermessen Kopien davon anzufertigen.

(b) Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen gemäß Artikel 8.3 oben die Beförderung zu verweigern, wenn Sie die geltenden Gesetze und Vorschriften nicht einhalten oder wenn Ihre Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen.

(c) Der Beförderer haftet nicht für die Folgen (insbesondere Verluste oder Kosten), die der Fluggast erleidet, weil er sich nicht an die geltenden Vorschriften gehalten hat.

16.3. Verweigerung der Einreise

Wenn Ihnen die Einreise in ein Gebiet verweigert wird, müssen Sie alle Gebühren oder Bußgelder, die uns von den örtlichen Behörden auferlegt werden, sowie die Kosten für Ihre Beförderung aus diesem Gebiet bezahlen. In diesem Fall werden wir Ihren Flugschein nicht zurückerstatten.

16.4. Haftung des Fluggastes für Geldstrafen, Haftkosten usw.

Wenn wir aufgrund Ihrer absichtlichen oder unabsichtlichen Nichteinhaltung der in den betreffenden Staaten geltenden Gesetze, der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente oder der Vorlage nicht ordnungsgemäßer Dokumente eine Geldbuße oder Strafe zahlen oder hinterlegen oder Ausgaben jeglicher Art tätigen müssen, müssen Sie uns auf unsere Aufforderung hin alle von uns gezahlten oder hinterlegten Beträge und alle uns entstandenen Ausgaben erstatten.

Für solche Rückerstattungen können wir die Beträge verwenden, die uns für die nicht durchgeführte Beförderung gezahlt wurden, oder alle Beträge, die Sie uns gezahlt haben.

16.5. Zollkontrollen

(a) Falls erforderlich, müssen Sie bei der Kontrolle Ihres Gepäcks, ob aufgegeben oder nicht, durch den Zoll oder eine andere Regierungsbehörde anwesend sein. Wir haften nicht für Schäden oder Verluste, die Ihnen aufgrund der Unterlassung der Einhaltung dieser Bestimmung entstehen.

(b) Der Fluggast muss den Luftfrachtführer entschädigen, wenn eine Handlung, eine Unterlassung oder eine Nachlässigkeit seinerseits dem Luftfrachtführer insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung des vorliegenden Artikels oder der dem Luftfrachtführer erteilten Genehmigung zur Durchführung der Kontrolle seines Gepäcks einen Schaden verursacht.

16.6. Sicherheitskontrollen

Sie müssen sich allen Sicherheitskontrollen unterziehen, die von den Regierungs- oder Flughafenbehörden, von uns oder von einem Luftfrachtführer im Sinne des oben stehenden Artikels 2 verlangt werden.

 

Artikel 17 - Aufeinanderfolgende Beförderer

Die Beförderung, die von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern mit einem einzigen Flugschein oder mehreren gemeinsam ausgestellten Flugscheinen durchzuführen ist, gilt im Sinne des Abkommens als eine einzige Transaktion. In diesem Fall übernimmt der erste und der letzte Luftfrachtführer gegenüber dem Absender bzw. dem Empfänger die Haftung für alle während der Beförderung eingetretenen Ereignisse.

Artikel 18 - Haftung für Schäden

18.1. Allgemeine Erwägungen

Unsere Haftung oder die Haftung jedes Luftfrachtführers im Sinne des oben stehenden Artikels 2 wird durch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers, der den Flugschein ausstellt, bestimmt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die Ihnen zur Kenntnis gebracht wurden. Wenn wir haftbar gemacht werden, geschieht dies unter den folgenden Bedingungen:

18.1.1 Anwendbare Texte

Die Beförderung im Rahmen der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen unterliegt den Haftungsregeln des Übereinkommens von Montreal und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002.

Sofern nicht ausdrücklich im Einklang mit dem Übereinkommen bestimmt, bedeutet keine der Bestimmungen dieser Bedingungen einen Verzicht auf die Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse, die durch das Übereinkommen und das geltende Recht festgelegt sind.

18.1.2 Befreiung

(a) Falls der Luftfrachtführer nachweist, dass die Fahrlässigkeit, eine andere Handlung oder eine schädigende Unterlassung der Person, die Schadenersatz verlangt, oder der Person, von der sie ihre Rechte ableitet, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat, ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person befreit, soweit diese Fahrlässigkeit oder diese andere Handlung oder diese schädigende Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Wenn eine Schadenersatzforderung von einer anderen Person als dem Fluggast aufgrund des Todes oder einer von diesem erlittenen Verletzung eingereicht wird, ist der Luftfrachtführer ebenfalls ganz oder teilweise von seiner Haftung befreit, sofern er nachweist, dass die Fahrlässigkeit oder eine andere Handlung oder die schädigende Unterlassung dieser Person den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für alle Haftungsbestimmungen des Abkommens.

(b) Der Luftfrachtführer kann in keiner Weise für Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus der Einhaltung aller gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen, Anforderungen und Bestimmungen) durch den Luftfrachtführer oder aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Fluggast ergeben.

(c) Der Luftfrachtführer kann nicht für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck haftbar gemacht werden, es sei denn, ein solcher Schaden ist direkt auf das Verschulden des Luftfrachtführers, eines seiner Angestellten oder Bevollmächtigten zurückzuführen, das vom Fluggast, der sich darauf beruft, nachgewiesen werden muss.

(d) Der Luftfrachtführer haftet nicht für jede Krankheit, Verletzung oder Behinderung, einschließlich des Todes eines Fluggastes, die auf den körperlichen Zustand des Fluggastes zurückzuführen ist, sowie für jede Verschlechterung dieses Zustandes.


18.1.3 Nutzen von Haftungsausschlüssen oder -beschränkungen

Soweit das Folgende die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht außer Kraft setzt, und unabhängig davon, ob das Übereinkommen anwendbar ist oder nicht :

Der Beförderungsvertrag, einschließlich dieser Beförderungsbedingungen, und alle darin enthaltenen Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten und begünstigen unsere bevollmächtigten Agenten, unsere Angestellten und Vertreter, den Eigentümer des von uns genutzten Flugzeugs sowie die angestellten Agenten und Vertreter dieses Eigentümers. Der Gesamtbetrag, der von den oben genannten Personen eingefordert werden kann, darf den Betrag unserer Haftung nicht übersteigen.

18.2. Besondere Bestimmungen

18.2.1 Personenschäden

(a) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens haften wir für Schäden, die durch Tod, Verletzung oder sonstige Körperverletzung eines Fluggastes entstehen, wenn sich der Unfall, der den Tod, die Verletzung oder die Körperverletzung verursacht hat, an Bord des Flugzeugs oder während des Einsteige- oder Aussteigevorgangs im Sinne des Abkommens ereignet hat, und vorbehaltlich der unten aufgeführten Haftungsausschlüsse.

(b) Für Personenschäden, die 113.100 Sonderziehungsrechte (ungefähr 123.300 €) pro Fluggast nicht übersteigen, kann der Luftfrachtführer seine Haftung nicht ausschließen oder beschränken, außer in den folgenden Fällen:

wenn der Tod, die Verletzung oder jede andere eingetretene Körperverletzung auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand des Fluggastes zurückzuführen ist, der vor dem Anbordgehen an Bord unseres Fluges bestand.
wenn der Schaden ganz oder teilweise durch das Verschulden des Fluggastes oder durch seinen Gesundheitszustand vor dem Anbordgehen an Bord unseres Flugs verursacht wurde.
für jede Krankheit, Verletzung, Behinderung, einschließlich Tod, die auf den bereits bestehenden körperlichen Krankheitszustand des Fluggastes zurückzuführen ist, noch für jede Verschlechterung dieses bereits bestehenden körperlichen Krankheitszustandes.
in einem Fall der Befreiung gemäß Artikel 18.1.2 der vorliegenden Bedingungen.
(c) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Personenschäden, sofern diese 113.100 Sonderziehungsrechte (d.h. ungefähr 123.300 €) pro Fluggast übersteigen, wenn er nachweist, dass :

der Schaden nicht auf Fahrlässigkeit oder eine andere schädigende Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder seiner Bevollmächtigten zurückzuführen ist oder
dass der Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine andere schädigende Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.
(d) Die Höhe unserer Haftung bei Tod, Verletzung oder sonstiger Körperverletzung eines Fluggastes im Sinne des obigen Absatzes 2.1 a) unterliegt keiner Beschränkung. Die Höhe des ersetzbaren Schadens deckt die Wiedergutmachung des Schadens, wie sie durch eine gütliche Einigung, durch Sachverständigengutachten oder durch die zuständigen Gerichte festgelegt wurde.

Wir behalten uns das Recht auf Rückgriff und Subrogation gegen jeden Dritten vor.

(e) Mit der gebotenen Sorgfalt und in jedem Fall spätestens fünfzehn Tage nach der Identifizierung der schadensersatzberechtigten natürlichen Person zahlen wir dieser Person einen Vorschuss, der es ihr ermöglicht, ihre unmittelbaren Bedürfnisse im Verhältnis zum erlittenen materiellen Schaden zu befriedigen.

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes beträgt der Vorschuss nicht weniger als den Gegenwert in Euro von 16 000 SZR pro Fluggast im Todesfall.

Gemäß den geltenden Gesetzen stellt die Zahlung eines Vorschusses keine Haftungsanerkennung dar, und der Vorschuss kann von jedem später gezahlten Betrag entsprechend unserer Haftung abgezogen werden; dieser Vorschuss ist nicht rückzahlbar, außer in den in Artikel 20 des Übereinkommens von Montreal genannten Fällen oder wenn die Person, an die der Betrag gezahlt wurde, keinen Anspruch auf Entschädigung hat.

18.2.2 Verspätung

(a) Verspätung eines Passagiers

Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die durch die Verspätung eines Fluggastes entstehen, wenn er nachweist, dass er und seine Angestellten oder Beauftragten alle vernünftigerweise möglichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder dass es unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Der Beförderer haftet auch nicht für Schäden, die aus der Verspätung entstehen, wenn die Verspätung dem Fluggast zuzuschreiben ist oder wenn er dazu beigetragen hat, d. h. wenn der Schaden ganz oder teilweise auf eine schädigende Fahrlässigkeit, Handlung oder Unterlassung der Person, die Schadenersatz verlangt, oder der Person, von der sie ihre Rechte ableitet, zurückzuführen ist.

Die Haftung für Verspätungen von Fluggästen ist auf 4.694 SZR (5.116 €) pro Fluggast beschränkt.

(b) Verspätung von Gepäck

Wir haften nicht für Schäden, die sich aus der Verspätung von Gepäck oder Waren ergeben, wenn wir nachweisen können, dass wir, unsere Angestellten und Bevollmächtigten alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen haben oder dass es uns unmöglich war, diese Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haftung für die verspätete Auslieferung von aufgegebenem Gepäck ist auf 1.131 SZR (Sonderziehungsrechte - 1.233 €) beschränkt.

18.2.3 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck

(a) Aufgegebenes Gepäck

Wir haften für den Schaden, der durch die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von aufgegebenem Gepäck entsteht, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Zerstörung an Bord des Flugzeugs oder während eines Zeitraums, in dem sich das aufgegebene Gepäck in unserem Gewahrsam befindet, eingetreten ist.

Wir haften nicht für Schäden an Ihrem Gepäck, wenn diese Schäden auf die Natur oder die Mängel des Gepäcks zurückzuführen sind.

Wenn Ihr Eigentum einer anderen Person oder uns selbst Schaden zufügt, müssen Sie uns für alle erlittenen Verluste und die uns dadurch entstandenen Kosten entschädigen.

(b) Nicht aufgegebenes Gepäck

(b) Nicht aufgegebenes Gepäck

Bei nicht aufgegebenem Gepäck, insbesondere bei persönlichen Effekten, haften wir, wenn der Schaden auf unser Verschulden oder das unserer Mitarbeiter oder Bevollmächtigten zurückzuführen ist.

(c) Höhe des ersetzbaren Schadens

Unsere Haftung für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck ist auf 1131 SZR (Sonderziehungsrechte) (ca. 1233 €) pro Fluggast beschränkt, es sei denn, der Fluggast hat bei der Aufgabe des Gepäcks eine besondere Interessenerklärung gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrags gemäß Artikel 11.4.4 oben abgegeben.

18.2.4 Fristen für Proteste und Haftungsklagen

(a) Benachrichtigung über Proteste für das Gepäck

1. Die Entgegennahme des aufgegebenen Gepäcks durch den Fluggast ohne Beanstandung seinerseits gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Annahme, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsschein oder den Angaben, die durch die anderen in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Montreal genannten Mittel festgehalten wurden, geliefert wurde.

2. Im Falle einer Beschädigung muss der Fluggast dem Luftfrachtführer unverzüglich nach der Entdeckung der Beschädigung und spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen für ein aufgegebenes Gepäckstück ab dem Datum der Annahme eine Anzeige machen. Im Falle einer Verspätung muss die Beanstandung spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen ab dem Tag, an dem das Gepäck zur Verfügung gestellt wird, erfolgen.

3. Wenn Sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen protestieren, sind alle Klagen gegen den Luftfrachtführer unzulässig, außer im Fall von Betrug seitens des Luftfrachtführers.

4. Nach Eingang des Protests stellen wir ein "Schadens- oder Verlustprotokoll" aus, das gegebenenfalls mit Vorbehalten versehen ist.

(b) Haftungsklage für Passagiere

Jede Schadensersatzklage muss unter Androhung der Verjährung innerhalb von zwei Jahren nach Ankunft am Zielort oder nach dem Datum, an dem das Flugzeug hätte landen sollen, erhoben werden.

(c) Form

Alle in den obigen Absätzen (a) und (b) genannten Ansprüche oder Klagen müssen schriftlich und innerhalb der angegebenen Fristen geltend gemacht werden.

(d) Änderung und Streichung

Keiner unserer bevollmächtigten Vertreter, Angestellten oder Repräsentanten ist berechtigt, eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu ändern, zu modifizieren oder zu streichen.